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Hier dargestellt mit Stand 1.1.2008: § 1
1Welche Behörde
auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten
zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht.
2Diese Behörde ist
auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 70
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zuständig.
§ 2
Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur
Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde
können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen
werden.
§ 3
(1) 1Örtlich
zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der
Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Hat der
Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein solcher nicht
feststellbar oder betrifft die Maßnahme keine
Einzelperson, so ist die Behörde zuständig, in deren
Bezirk das Bedürfnis für die Maßnahme hervortritt.
3Gleiches gilt,
wenn mit dem Aufschub einer Maßnahme Gefahr verbunden
ist.
(2) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit nach
Absatz 1 maßgebenden Umstände im Laufe eines
gerichtlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfahrens,
so bleibt für dieses Verfahren die zuletzt angehörte
Behörde allein zuständig, bis die nunmehr zuständige
Behörde dem Gericht den Wechsel schriftlich anzeigt.
§ 4
Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und
Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der
Erstellung des Betreuungsplans.
§ 5
Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein
ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer in
ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.
§ 6
(1) 1Zu den
Aufgaben der Behörde gehört es auch, die Tätigkeit
einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien
Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen
und zu fördern. 2Weiterhin
fördert sie die Aufklärung und Beratung über Vollmachten
und Betreuungsverfügungen.
(2) 1Die
Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt,
Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten
oder Betreuungsverfügungen zu beglaubigen.
2Dies gilt nicht
für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen
Text. 3Die
Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder
sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und
Beglaubigungen bleibt unberührt.
(3) Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung nicht
vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit
die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(4) 1Die
Betreuungsbehörde hat geeignete Beamte und Angestellte
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 zu
ermächtigen. 2Die
Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen
Anforderungen an diese Personen regeln.
(5) 1Für jede
Beglaubigung nach Absatz 2 wird eine Gebühr von 10 Euro
erhoben; Auslagen werden gesondert nicht erhoben.
2Aus Gründen der
Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im
Einzelfall abgesehen werden.
(6) 1Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen für die
Beratung und Beglaubigung abweichend von Absatz 5 zu
regeln. 2Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
§ 7
(1) Die Behörde kann dem Vormundschaftsgericht Umstände
mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers oder eine
andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen,
soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des
Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde
erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl
des Betroffenen abzuwenden.
(2) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer
Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu
machen.
(3) (weggefallen)
§ 8
1Die Behörde
unterstützt das Vormundschaftsgericht.
2Dies gilt
insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den
das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und für die
Gewinnung geeigneter Betreuer.
3Wenn die Behörde
vom Vormundschaftsgericht dazu aufgefordert wird,
schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum
Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet.
4Die Behörde teilt
dem Vormundschaftsgericht den Umfang der berufsmäßig
geführten Betreuungen mit.
§ 9
1Die Aufgaben, die
der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben
unberührt. 2Zuständige
Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche
Behörde.
§ 10
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ergänzende Vorschriften:
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung
Heimgesetz (HeimG)
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
1277890502
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